Allgemeine Geschäftsbedingungen der Blockbau Design GmbH 

§ 1 Allgemeines 

(1)  Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen ("AGB") sind Bestandteil eines jeden mit uns geschlossenen Vertrags. Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich auf der Grundlage dieser AGB, die spätestens mit der Annahme der Leistung durch den Kunden als genehmigt gelten. 

(2)  Es gelten ausschließlich die vorliegenden AGB. Entgegenstehenden oder von diesen AGB abweichenden allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden wird hiermit widersprochen, und solche allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn wir ihnen ausdrücklich schriftlich zustimmen. 

(3)  Ist der Kunde Unternehmer im Sinne des § 14 Bgb, gelten unsere AGB in der jeweils neuesten Fassung auch für alle Folgegeschäfte, ohne dass es eines ausdrücklichen Hinweises oder einer Vereinbarung bei Abschluss des Geschäfts bedarf. 

(4)  Alle Vereinbarungen und Absprachen, die zwischen uns und dem Kunden zwecks Ausführung des Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen. 

§ 2. Vertragsabschluss/Schriftform/Vorbehalt für Lieferungen 

(1)  Unsere Angebote sind freibleibend, insbesondere in Bezug auf Menge, Preis und Lieferfrist. 

(2)  Aufträge des Kunden gelten erst dann als angenommen, wenn sie uns schriftlich bestätigt worden sind. Enthält unsere schriftliche Zustimmung Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstige Änderungen gegenüber der Bestellung, so dürfen wir von der Zustimmung des Kunden ausgehen, es sei denn, der Kunde lehnt unverzüglich ab. 

(3)  Sollten wir eine mündlich oder telefonisch getroffene Vereinbarung nicht schriftlich bestätigen, so gilt unsere Rechnung als Bestätigung. 

(4)  Alle Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Die Aufhebung dieses Schriftform Erfordernisses kann nur schriftlich erfolgen. 

(5)  Nehmen wir Bestellungen an, so geschieht dies stets unter dem Vorbehalt der ordnungsgemäßen Belieferung durch unsere Lieferanten. 

§ 3. Preise

unsere Preise verstehen sich ab Werk, netto ohne Abzug, zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer. 

§ 4. Besondere beschaffenheitsangaben

verbindliche angaben über die besondere Beschaffenheit unserer Ware gelten nur, wenn wir sie ausdrücklich als solche bezeichnet haben. Masse, Gewichte, Leistungen und besondere beschaffenheitsangaben außerhalb der konkreten Vertrags Angebote - insbesondere Angaben in Prospekten und Broschüren - sind für uns unverbindlich und stehen unter dem Vorbehalt der Nachbesserung.

§ 5. Lieferfrist 

(1)  Lieferfristen und Leistungstermine, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich festzulegen. 

(2)  Lieferfristen beziehen sich auf den Zeitpunkt der Lieferung, d.h. ab Werk oder ab Wager. Sie gelten auch bei vereinbarter Lieferung ab Werk als eingehalten, wenn die Lieferbereitschaft dem Kunden angezeigt wird und die Ware ohne unser verschulden nicht rechtzeitig abgesandt werden kann. Hat eine nachträgliche Vertragsänderung Einfluss auf die Liefer- oder Ausführungsfrist, so verlängert sich diese in angemessenem Umfang, sofern nichts anderes vereinbart ist. 

(3)  Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Lieferung bzw. Ausführung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen alle von uns nicht zu vertretenden umstände gleich, die uns die Vertragsdurchführung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, z.B. Streiks, Aussperrungen, Mobilmachung, Krieg, Blockaden, Sachverständigen- und Einfuhrverbote, Roh- und Brennstoffmangel, Feuer, Verkehrssperren, Betriebs- und Transportstörungen sowie unvollständige oder verspätete Lieferungen. Die vorstehende Regelung gilt unabhängig davon, ob die vorgenannten Umstände bei uns, unseren Vorlieferanten oder einem unserer Unterlieferanten eintreten. Der Kunde hat uns über das Vorliegen und die voraussichtliche Dauer derartiger Hindernisse zu informieren. 

(4)  Dauert das Hindernis länger als drei Monate, ist der Kunde nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, insoweit vom Vertrag zurückzutreten, als dieser noch nicht erfüllt ist. Verlängert sich die Lieferzeit oder werden wir von unserer Verpflichtung frei, so kann der Besteller hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die Befreiung wegen der genannten Ereignisse können wir uns nur berufen, wenn wir den Kunden unverzüglich benachrichtigen. 

(5)  Der Kunde ist nicht berechtigt, Teillieferungen zurückzuweisen, es sei denn, dass ihm die Annahme von Teillieferungen nicht zugemutet werden kann. 

(6)  Kommt der Kunde in Annahmeverzug, so sind wir berechtigt, Ersatz des entstehenden Schadens zu verlangen, mit Eintritt des Annahmeverzugs geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung oder des zufälligen Untergangs der Ware oder Leistung auf den Kunden über. 

§ 6. Bezahlung 

(1)  Unsere Geldforderungen sind innerhalb von fünfzehn Tagen nach Rechnungsdatum in Bar zu begleichen, sofern keine abweichenden Vereinbarungen getroffen wurden. Zahlungsverzug tritt ohne weitere Mahnung fünfzehn tage nach Rechnungsdatum ein. Alle Zahlungen sind in der Bundesrepublik Deutschland zu leisten, sofern nichts anderes vereinbart ist. Bei ausländischen Kunden haben wir ein Leistungsverweigerungsrecht, solange keine Akkreditive einer deutschen Bank in Höhe des Kaufpreises zur Verfügung stehen und die entsprechenden Unterlagen und zusagen vorliegen. 

(2)  Maßgeblich für den Zeitpunkt der Zahlung ist der Eingang der Gutschrift auf dem Konto der Blockbau Design GmbH. 

(3)  Bei Zahlungsverzug werden alle anderen Forderungen sofort fällig. 

(4)  Skonti werden nur aufgrund einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung gewährt. Ein vereinbarter Skonto Abzug errechnet sich aus dem Nettorechnungsbetrag abzüglich Skontos, Frachtkosten und sonstiger Kosten. Schecks und Wechsel werden nur erfüllungshalber angenommen; sämtliche Kosten, Spesen, Steuern und Provisionen gehen zu Lasten des Kunden. Wir behalten uns vor, erhaltene Wechsel ohne Angabe von Gründen abzulehnen und auf Barzahlung zu bestehen. 

(5)  Sind mehrere Forderungen offen, wird jede Zahlung des Kunden auf die älteste Forderung verrechnet, auch wenn der Kunde nicht zustimmt. 

(6)  Die Abtretung von Ansprüchen des Kunden im Zusammenhang mit den mit uns geschlossenen Vertrags Verhältnissen ist ausgeschlossen. Der Kunde ist nur berechtigt, mit einer anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufzurechnen. Zurückbehaltungsrechte können nur geltend gemacht werden, wenn sie auf demselben Vertrags Verhältnis wie die zurückbehaltene Forderung beruhen. 

§ 7. versand 

(1)  Die Wahl des Versandortes und des Transportweges sowie des Transportmittels erfolgt mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung nach billigem Ermessen und ohne Haftung für billigste und schnellste Beförderung. 

(2)  Der Versand erfolgt auf Kosten und Gefahr des Kunden, sobald der Liefergegenstand unsere Geschäftsräume oder unser Lager verlassen hat, letzteres gilt auch bei Transporten mit unseren eigenen Fahrzeugen und wenn frachtfreie Lieferungen vereinbart sind. Die Gefahr geht ebenfalls vierzehn Kalendertage nach Absendung der Anzeige unserer Lieferbereitschaft auf den Kunden über. 

(3)  Verpackungsmaterial, Miet- und Abnutzungsgebühren für Verpackungsmaterial sowie die Kosten einer eventuellen Rücksendung von Verpackungsmaterial gehen zu Lasten des Auftraggebers. 

§ 8. Schadenersatz wegen Nichtannahme 

(1) Nimmt der Kunde die bestellte Ware nicht ab, ohne dazu berechtigt zu sein, können wir auch ohne Nachweis eines Schaden vom Kunden die Zahlung eines pauschalen Schadenersatzes verlangen. Der pauschalierte Schadenersatz beträgt: a) 25 (fünfundzwanzig) % des Kaufpreises für Standardware; b) 50 (fünfzig) % des Kaufpreises für Ware, die nicht vorgefertigt ist und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Kunden maßgeblich ist oder die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Kunden zugeschnitten ist. Der Nachweis eines höheren Schaden und unsere gesetzlichen Ansprüche (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt; der pauschalierte Schadenersatz ist jedoch auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Kunden ist der Nachweis gestattet, dass uns überhaupt kein Schaden entstanden ist oder dieser wesentlich niedriger ist als die vorstehende Schadenspauschale. (2) abs. (1) gilt auch, wenn a) der Kaufpreis trotz Zahlungsverzuges und Ablauf einer angemessenen Nachfrist nicht gezahlt worden ist oder b) der Kunde vom Vertrag zurücktritt, ohne dazu berechtigt zu sein, und wir einem solchen Rücktritt des Kunden zustimmen.

§ 9. Beanstandungen

(1)  Der Kunde hat bei Anlieferung am vereinbarten Bestimmungsort oder (bei Selbstbelieferung) bei Übernahme unverzüglich a) Stückzahl, Gewicht und Verpackung zu prüfen und etwaige Beanstandungen auf dem Lieferschein oder Frachtbrief bzw. der Empfangsbestätigung zu vermerken und b) stichprobenartig eine repräsentative Qualitätskontrolle durchzuführen und zu diesem Zweck die Verpackung zu öffnen und die Ware selbst zu prüfen. 

(2)  Im Falle einer Mängelrüge hat der Kunde die folgenden Verfahren und Fristen einzuhalten: a) die Anzeige hat spätestens bis zum Ablauf des Werktags zu erfolgen, an dem die Ware an den vereinbarten Bestimmungsort geliefert oder in Besitz genommen worden ist. Im Falle der Beanstandung eines verborgenen Mangels, der trotz einer ersten Untersuchung nach Absatz 1 unentdeckt geblieben ist, gilt ein anderes Fristenregime. In diesem Fall muss die Beanstandung vor Ablauf des Werktages, an dem der Mangel entdeckt wurde, spätestens jedoch zwei Wochen nach Ablieferung oder Übernahme des gutes erfolgen. b) Die detaillierte Rüge ist uns innerhalb der vorgenannten Fristen schriftlich oder per Telefax zuzuleiten. eine telefonische Mitteilung wird nicht akzeptiert. Mitteilungen an Handelsvertreter, Kommissionäre oder Agenten sind unwirksam. c) Die Rüge muss Art und Umfang des behaupteten Mangels genau bezeichnen. d) Der Kunde verpflichtet sich, die beanstandete Ware am Prüfungsort zur Besichtigung zur Verfügung zu stellen; die Besichtigung kann durch uns, unsere Lieferanten oder einen von uns benannten Sachverständigen erfolgen. 

(3)  Beanstandungen der Menge, des Gewichts oder der Verpackung des Gutes sind nur möglich, wenn ein Vermerk auf dem Lieferschein oder einem Frachtbrief oder einer Empfangsbestätigung nach Absatz 1 Buchstabe a) angebracht ist. 

(4)  Der Einbau oder die sonstige Verarbeitung unserer Produkte stellt eine Genehmigung der Lieferung als Vertragsgemäße Leistung dar und schließt jegliche Gewährleistungsansprüche aus. 

(5)  Jedes gut, gegen das nicht gemäß den oben genannten Verfahren und Fristen Einwände erhoben wurden, gilt als genehmigt und angenommen. 

§ 10. Garantie 

(1)  Aus Mängeln, die den Wert oder die Tauglichkeit der Ware zu dem uns bekannten Gebrauch nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen, kann der Kunde keine Rechte herleiten. 

(2)  Maßabweichungen bis zu 3 % sowie geringfügige Farbabweichungen werden als unerhebliche Beeinträchtigungen angesehen. 

(3)  Ist die Ware bei Gefahrübergang mangelhaft, so sind wir zur Nacherfüllung berechtigt und verpflichtet. Die Nacherfüllung erfolgt nach unserer Wahl durch Beseitigung des mangels oder durch Lieferung einer neuen Sache. Der Kunde ist verpflichtet, uns nach unserer Wahl die Überprüfung der gelieferten Ware zu gestatten, die der Kunde als mangelhaft beanstandet hat. 

(4)  Schlägt die Nachbesserung fehl, so stehen dem Kunden die gesetzlichen Rechte zu. Bei unerheblichen Mängeln steht dem Kunden kein Rücktrittsrecht zu. 

§ 11. Haftbarkeit 

(1)  Wir haften unbeschränkt nach den gesetzlichen Bestimmungen, a) wenn der Schaden auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zurückzuführen ist, oder b) wenn eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz in Betracht kommt, oder c) wenn es sich um Personenschäden handelt. Die vorgenannte Haftung bleibt von etwaigen Einschränkungen im Rahmen der bestehenden Geschäftsbedingungen unberührt. 

(2)  Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir nur für vertragstypische Schäden, nicht aber für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden oder entgangenen Gewinn und nur in Höhe des vorhersehbaren Schadens. Weitergehende vertragliche oder deliktische Ansprüche sind ausgeschlossen. 

(3)  Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen. 

§ 12. Verjährungsfrist

Ansprüche des Kunden, die auf einer Pflichtverletzung beruhen, verjähren vorbehaltlich der §§ 478 und 479 Bgb einheitlich in einem Jahr ab Gefahrübergang. Dies gilt unabhängig davon, ob die Pflichtverletzung in einem Sachmangel oder in der Nichtbeachtung einer sonstigen Pflichtverletzung bestand. Für Personenschäden, Schäden, die unter das Produkthaftungsgesetz fallen und Schäden, die auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen sind, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist. 

§ 13. Schutzrechte

stellt uns der Kunde für die Herstellung der Ware Entwürfe, Skizzen, Schablonen o.ä. (nachfolgend "material" genannt) zur Verfügung, so gilt folgendes: 

(1)  Der Kunde sichert uns zu, dass das von ihm zur Verfügung gestellte Material: a) nicht gegen die Regeln des unlauteren Wettbewerbes verstößt; b) frei von Schutzrechten dritter, insbesondere von Urheberrechten und Rechten des geistigen Eigentumes ist und/oder dass der Kunde die für die Nutzung und Weitergabe des Materials erforderlichen Rechte erworben hat; c) nicht gegen ein von einem Gesetz oder einer Behörde ausgesprochenes verbot verstößt. 

(2)  Der Kunde ist verpflichtet, uns auf erstes schriftliches Anfordern von allen Ansprüchen dritter freizustellen, die gegen uns im Hinblick auf das Material geltend gemacht werden (nachfolgend "Drittanspruch" genannt). Im Zusammenhang mit der Freistellung verpflichtet sich der Kunde auch, uns alle notwendigen Aufwendungen zu ersetzen, die uns durch einen Rechtsstreit im Zusammenhang mit einer Inanspruchnahme dritter entstehen. Diese Ansprüche bestehen ohne Rücksicht auf ein Verschulden des Kunden. 

(3)  Wir werden den Kunden unverzüglich benachrichtigen, sobald eine Drittwiderspruchsklage gegen uns erhoben wird und ihm Kopien aller damit zusammenhängenden Unterlagen überlassen. 

§ 14. Eigentumsvorbehalt 

(1)  Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Begleichung aller zum Zeitpunkt der Lieferung bestehenden oder später entstehenden Forderungen aus der Geschäftsverbindung vor, bei Zahlung durch Scheck oder Wechsel behalten wir uns das Eigentum an der Ware bis zur Gutschrift auf unserem Konto vor. Bei Pfändungen oder sonstigen eingriffen dritter hat uns der Käufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir unsere Ansprüche gemäß § 771 zpo geltend machen können. 

(2)  Der Rücktritt vom Vertrag ist zur Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts nicht erforderlich, es sei denn, der Kunde ist Endverbraucher. 

(3)  In der Rücknahme der Kaufsache verbunden mit einer schriftlichen Rücktrittserklärung oder in der Pfändung der Kaufsache durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag.Befindet sich die Ware in unserem Besitz, ohne dass ein schriftlicher Rücktritt von uns erklärt wurde, trägt der Kunde die Beweislast dafür, dass eine zum Rücktritt berechtigende Rückgabe durch uns erfolgt ist. Wir sind nach Rücknahme der Ware zu deren Verwertung befugt, der verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers - abzüglich angemessener Verwertungskosten - anzurechnen. 

(4)  Der Kunde ist berechtigt, die gelieferte Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab, die ihm aus der Weiterveräusserung gegen seine Abnehmer oder dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die gelieferte Ware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung ist der Käufer nach deren Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon jedoch unberührt, jedoch verpflichten wir uns, die Forderung nicht selbst einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungenordnungsgemäß nachkommt und nicht in Zahlungsverzug ist. Bei Zahlungsverzug des Kunden können wir jedoch verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen unterlagen aushändigt und den dritten die Abtretung mitteilt. 

(5)  Die Verarbeitung oder Umbildung des Liefergegenstandes durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird die gelieferte Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der gelieferten Ware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die Vorbehaltsware. 

(6)  Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar verbunden oder vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen verbundenen oder vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Erfolgt die Verbindung oder Vermischung in der weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Käufer wird das Alleineigentum oder das Miteigentum an der Ware für uns einziehen. 

(7)  Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, als der Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt. 

(8)  Die während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes in unserem Besitz befindliche Ware ist vom Kunden gegen Feuer, Wasser, Diebstahl und Einbruchdiebstahl zu versichern und der Abschluss der vorgenannten Versicherungen auf verlangen nachzuweisen. Die diesbezüglichen Versicherungsrechte werden vom Kunden an uns abgetreten. Wir nehmen diese Abtretung hiermit an. 

§ 15. Konsignationslieferung und Lieferung zur Auswahl 

(1) Werden von uns Waren als Konsignationsware geliefert, so ist der Empfänger verpflichtet, a) die Konsignationsware auf seine Kosten ausreichend zu versichern, ordnungsgemäß zu lagern, pfleglich zu behandeln und unverkaufte Konsignationsware in einwandfreiem Zustand an uns zurückzugeben. Wir sind berechtigt, verschmutzte oder beschädigte Güter auf Kosten des Empfängers zu reinigen oder zu reparieren. Der Empfänger verpflichtet sich, die Sendungsgüter, deren Reinigung oder Reparatur aufgrund des extremen Verschmutzungs- oder Beschädigungszustandes nicht mehr möglich oder zumutbar ist, zu erwerben und den auf dem Lieferschein angegebenen Preis zuzüglich der Mehrwertsteuer sofort zu zahlen; dies gilt auch dann, wenn die Sendungsgüter durch einen vom Empfänger nicht zu vertretenden umstand verschmutzt oder beschädigt wurden. b) Die einschlägigenZollvorschriften sind zu beachten und das dem Kunden überlassene Sendungsgut ist spätestens vier Monate nach Ablieferung unaufgefordert an uns zurückzusenden. Kommt der Empfänger dieser Aufforderung nicht nach, so ist er zum Ankauf des Konsignationsgutes und zur sofortigen Zahlung der auf dem Lieferschein angegebenen preise zuzüglich Mehrwertsteuer verpflichtet. 

(2)  Der Empfänger ist nicht berechtigt, ohne unsere ausdrückliche vorherige schriftliche Zustimmung einen Konsignationsvertrag mit einem dritten abzuschließen. 

(3)  Gibt der Empfänger - gleich aus welchem Grund - unverkaufte Konsignationsware trotz jederzeit zulässiger Aufforderung durch uns nicht unverzüglich zurück, so ist er zur sofortigen Zahlung der im Lieferschein ausgewiesenen Preise zuzüglich Mehrwertsteuer verpflichtet; dies gilt auch dann, wenn der Empfänger aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht in der Lage ist, die ihm anvertraute, Konsignationsware zurückzusenden oder wenn kein Versicherungsschutz für den Verlust oder die Beschädigung der Konsignationsware besteht. 

(4)  Die in unseren Lieferscheinen oder auf Konsignationsrechnungen angegebenen Preise zuzüglich Mehrwertsteuer sind Mindestpreise, die vom Empfänger beim Verkauf der Konsignationsware nicht unterschritten werden dürfen. Der sogenannte Mehrerlös, der über den mindesterlös hinausgeht, steht dem Empfänger zu. Ist der Empfänger nicht in der Lage, einen Erlös zu erzielen, der den im Lieferschein angegebenen Preisen zuzüglich Mehrwertsteuer entspricht, so geht der Mindererlös zu seinen Lasten. Mit der vorstehenden Regelung sind alle Ansprüche des Empfängers gegen uns im Zusammenhang mit dem Konsignationsgeschäft endgültig abgegolten. Veräußert der Empfänger das ihm anvertraute Konsignationsgut, so ist er verpflichtet, die im Lieferschein genannten Preise zuzüglich Mehrwertsteuer ohne Abzug sofort an uns zu zahlen; dies gilt auch dann, wenn der Empfänger das Konsignationsgut auf Kredit verkauft oder das Geschäft als Selbsteinkäufer und Selbstschuldner betreibt. 

(5)  der Empfänger ist verpflichtet, Verkäufe im Zusammenhang mit den Konsignationsgütern spätestens innerhalb einer Woche abzurechnen, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Der Empfänger hat uns auf verlangen Einsicht in die für das Konsignationsgeschäft maßgeblichen Bücher und Belege zu gewähren. Die Regelung über den Eigentumsvorbehalt gemäß § 13 dieser AGB gilt entsprechend. 

(6)  Wird die Ware zur Auswahl geliefert, so sind sich die Parteien darüber einig, dass die Bestimmungen der Absätze (1) bis (5) mit der Maßgabe gelten, dass der Empfänger sich verpflichtet, die gelieferte Ware innerhalb einer Woche nach Lieferung zu bezahlen oder an uns zurückzugeben. (1) bis (5) mit der Maßgabe gelten, dass der Empfänger sich verpflichtet, die gelieferte Ware innerhalb einer Woche nach Ablieferung zu bezahlen oder die gelieferte Ware an uns zurückzusenden. 

§ 16. Speicherung von Informationen 

wir sind berechtigt, Kundeninformationen und -daten, insbesondere zum Zwecke des Forderungseinzugs und des ausgelagerten Forderungsmanagements, zu erheben, zu speichern, zu verarbeiten, zu nutzen und an dritte zur Speicherung, Verarbeitung und Nutzung im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes (Bdsg) weiterzugeben. 

§ 17. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Rechtswahl und sonstiges 

(1)  Erfüllungsort für alle Ansprüche aus den mit uns geschlossenen Verträgen ist unser Geschäftssitz. 

(2)  Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis, einschließlich Wechsel- und Scheckklagen, ist Karlsruhe. Wir sind nach unserer Wahl auch berechtigt, Ansprüche bei dem für den Sitz des Kunden zuständigen Gericht geltend zu machen. 

(3)  Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung der internationalen Kaufgesetze ist ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für das Übereinkommen der vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (cisg).

(4)  Sollte eine Bestimmung in diesen AGB oder eine Bestimmung im

Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.  

Stand: 01.01.2023